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Dirk Neurath
Schornsteinfegermeister

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Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)


Bundesimmissionsschutzverordnung vom 22.03.2010 (1. BImSchV)

Mit dieser Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.

Auch hier werden einige Änderungen sie als Verbraucher betreffen.

Auswirkungen bei Einzelraumfeuerungsanlagen:
Typisierung von Kaminöfen, Kachelöfen und offenen Kaminen nach Bundes-Immissonsschutzgesetz

Betreiber oben genannter Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen diese ab dem 22.03.2010 von ihrem Schornsteinfeger typisieren lassen, dies ist in der 1. BImSchV geregelt. Anhand des Alters der Anlage bzw. dem Typenschild lassen sich die Emissionswerte ermitteln. Diese Typisierung gibt Auskunft darüber, ob und innerhalb welcher Fristen diese Feuerstätten nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen.

Doch nicht nur das Umrüsten der Anlage, sondern auch der richtige Umgang mit dieser soll zukünftig die Umwelt schützen. Daher müssen sich alle Betreiber solcher Feuerstätten einer zusätzlichen Beratung unterziehen. Diese umfasst Themen wie die ordnungsgemäße Bedienung der Feuerstätte, die richtige Lagerung der Brennstoffe sowie der richtige Umgang mit Festbrennstoffen.

Im Rahmen dieser gesetzlichen prüfen wir Ihre Feuerstätte, stufen sie ein und dokumentieren die Ergebnisse auf einer gesetzlich vorgeschreibenen Bescheinigung.

Unser Tipp:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte ab dem 01.01.2015 darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung der BImSchV Stufe 2 erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Auswirkungen bei bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen: 
Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung.

Durch die neue BImSchV sollen auch die Messrhythmen der Immissions-Messungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwert- bzw. 2-jährlich bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.